Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen durch einen WBK-Inhaber einem anderen WBK-Inhaber zum sportlichen und jagdlichen Übungsschießen, zur Jagd, zum Zweck der sicheren Verwahrung und zum Zweck der Beförderung überlassen werden.Dies solllte durch eine entsprechende Vereinbarung dokumentiert werden. Ein Muster für eine solche Vereinbarung ist beigefügt. [mehr...]