Einsatz von Nachtzieltechnik OHNE Hilfslicht zulässig

Das Ministerium Ländlicher Raum hat am Freitag, 3. April, mitgeteilt, dass die bisher notwendige Beauftragung in Baden-Württemberg ab sofort entfällt. Aber Achtung: Nicht alle Geräte sind erlaubt!

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Die Meinung von Fachleuten ist eindeutig:

Das aktuelle Gesetz lässt den Einsatz von Nachtsichttechnik nur ohne an der Waffe montiertes Hilfslicht (IR, Lampe) zu.

Baden-Württemberg hat seinen Sonderweg der Beauftragung leider verlassen, in dem es diese Beauftragungen rückgängig gemacht hat, im Gegensatz zu Bayern. Mit dieser Beauftragung waren auch Geräte erlaubt, die Hilfslicht verwenden. 

Die vom MLR angeführte „Positivliste“ gibt es nicht. Es gibt für einzelne Geräte einen sogenannten Feststellungsbescheid, der den Besitz regelt. Auch bei erlaubtem Besitz (und in den Bundesländer, wo jagdrechtlich eine Genehmigung besteht) steht bei allen Geräten der Satz, dass an der Waffe montiertes Hilfslicht verboten ist.

Erlaubt ist der Einsatz aktuell nur von Geräten, die kein Hilfslicht benötigen - z.B. die Wärmebild-Vorsatzgeräte oder Restlichtverstärker, bei denen kein Hilfslicht (IR-Strahler) verbaut ist.

 

Das Ministerium Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg hat den lange erwarteten Erlass zur Verwendung von Nachtzieltechnik nach Änderung des Waffengesetzes veröffentlicht. Darin werden die waffen- und jagdrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz erläutert.

Wesentliche Punkte:

  • Durch die Änderung des Waffenrechts dürfen Inhaber eines gültigen Jagdscheins Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen erwerben, besitzen und einsetzen.
  • Nach waffenrechtlicher Definition handelt es sich um Geräte, die mit üblichen Zielfernrohren kombiniert und dann als Nachtzielgeräte verwendet werden können (sog. Dual-use-Geräte).
  • Die bisher in Baden-Württemberg notwendige Beauftragung durch die unteren Jagdbehörden fällt weg.
  • Die mit der Beauftragung verbundene Monitoringpflicht entfällt.
  • Die Dual-use-Geräte dürfen ausschließlich zum Erlegen von Schwarzwild eingesetzt werden.