Aufgrund vermehrter Rückfragen bzgl. zugelassener Jagdhunde bei der Brauchbarkeitsprüfung hier eine Klarstellung des LJV/Frau Dr. Jehle.
Der Grundgedanke ist die Position des LJV, dass Tierschutz nicht teilbar ist und damit nicht nur das Wild, sondern auch die zur Jagd eingesetzten Hunde umfasst. Im Falle von Stöberhunden zählen dazu spur- bzw. fährtenlautes Jagen, Finderwille und ein vernünftiges Maß an Wildschärfe ohne Selbstgefährdung.
Hunde, die nur in der Meute, mit Selbstgefährdung oder stumm jagen oder ein gesteigertes Aggressionsverhalten zeigen, erfüllen nicht die Ansprüche an eine tierschutzgerechte Jagdausübung! Die im Zuge der drohenden Afrikanischen Schweinepest von vielen Seiten geforderte Reduktion der Schwarzwildbestände kann kein Freibrief für den nicht tierschutzgerechten Hundeeinsatz bei Bewegungsjagden sein! Auch ein Jagdhund hat ein Anrecht auf Unversehrtheit bei der Jagd.
Das LJV-Präsidium hat bei seiner Sitzung im April 2018 folgende Definition eines Jagdhundes beschlossen:
Zur Brauchbarkeitsprüfung zugelassen können werden:
Nicht zur Brauchbarkeitsprüfung zugelassen (auch nicht über die Ausnahmeregelung!) sind nicht anerkannte Hunde ohne jagdliche Arbeitsprüfungen bzw. deren Kreuzungen, wie z.B. Rhodesian Ridgeback, Pudel, Podenco, Airedaleterrier, Heideterrier, Schäferhund, Dalmatiner, Afghanischer Windhund, Tschechoslowakischer Wolfshund usw.
In Zweifelsfällen hat der Hundeführer gegenüber dem Landesjagdverband Baden- Württemberg vor der Anmeldung zur Brauchbarkeitsprüfung durch Bestätigung des VDH den Nachweis zu erbringen, dass sein Hund einer Jagdhunderasse mit jagdlicher Arbeitsprüfung angehört. Nach dieser Regelung waren sog. „Heideterrier“ also noch gar nie (auch nicht nach der alten BrPO) zur Brauchbarkeitsprüfung zugelassen, da sie eine Kreuzung aus Jagdterrier und Airedaleterrier (der keine jagdliche Arbeitsprüfung hat) sind und damit per Definition keine Jagdhunde sind. Dennoch wurden in der Vergangenheit mancherorts immer wieder Heideterrier bei Brauchbarkeitsprüfungen geprüft. Da eine bestandene Prüfung nicht mehr aberkannt werden kann, sind daher Heideterrier, die vor dem 01. Juni 2018 eine Brauchbarkeitsprüfung für die Bewegungsjagd bestanden haben, auch über die Jagdhundeunfallversicherung bei Bewegungsjagden abgedeckt.
Gemäß der Gatterordnung des Schwarzwild- Gewöhnungsgatters Louisgarde sind nur Jagdgebrauchshunde im Sinne der jeweils geltenden Brauchbarkeitsprüfungsordnung des LJV Baden-Württemberg e.V. zugelassen. Bereits gebuchte Termine von Führern anderer Hunde können aber in diesem Jahr noch wahrgenommen werden.
Dr. Christina Jehle
Jägerprüfung, Jagdhundewesen, Wildkrankheiten
Tel. 0711-26 84 36 –18, Fax – 29