Änderung der Durchführungsverordnung

zum Jagd- und Wildtiermanagementgesetz, Schreiben der UJB vom 8.3.2018

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Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Sie mit diesem Rundschreiben darüber informieren, dass die Durchführungsverordnung zum Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (DVOJWMG) im Rahmen des Maßnahmenplans des Landes Baden-Württemberg zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) mit Wirkung 01.03.2018 wie folgt geändert wurde:

 

  1. Schonzeitaufhebung für Schwarzwild
    Schwarzwild darf im Jahr 2018 ganzjährig unter Beachtung des Muttertierschutzes (siehe Rund-schreiben 02/2017 vom 13.11.2017) bejagt werden. Schwarzwild ist von der „allgemeinen Schonzeit“ in den Monaten März 2018 und April 2018 ausgenommen.
    Zeitliche Befristung: März 2018 und April 2018.

  2. Kirrung von Schwarzwild
    Schwarzwild darf in den Monaten März 2018 und April 2018 im Wald gekirrt werden. Pro Jagdrevier dürfen unabhängig von der Jagdreviergröße fünf statt zwei Kirrungen gleichzeitig beschickt werden. Die Kirrmenge bleibt mit 1 Liter pro Kirreinrichtung gleich. Schwarzwild darf natürlich auch während der gesamten bisherigen Jagdzeit bis zum 28.02.2019 mit mindestens fünf Kirrungen im Wald pro Jagdrevier bejagt werden.
    Zeitliche Befristung: bis 28.2.2019.

  3. Zulassung künstlicher Lichtquellen und Nachtzieltechnik
    Erlaubt ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel, zum Beispiel Zielfernrohre, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fangen und Erlegen von ausschließlich Schwarzwild. Voraussetzung: Die Verwendung muss im Auftrag einer unteren Jagdbehörde erfolgen. Der genaue Antragsablauf für die Beauftragung von maximal drei Jahren und welche untere Jagdbehörde zuständig ist (wohnortbezogen oder jagdrevierbezogen) ist noch nicht abschließend geklärt. Hierüber werden wir Sie informieren, sobald uns die Regelungen durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg vorliegen.



Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg bittet die Jägerschaft um eine starke Bejagung des Schwarzwildes und um eine aktive Mitwirkung am Schweinepestmonitoring.