Sehr geehrter Herr Landesjägermeister Dr. Friedmann,
mit diesem Schreiben komme ich bezüglich der ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln bei den Jägerinnen und Jägern auf Sie zu. Offenbar hatte das diesbezügliche Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 30.August 2023 (Az. 20 A 2384/20) zu Unsicherheiten geführt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Urteil in der Praxis durch die Waffenbehörden im Land wohl teils unterschiedlich bewertet wurde. Mit diesem Schreiben möchte ich gegebenenfalls bestehende Unsicherheiten bei den Jägerinnen und Jägern im Land begegnen: Von daher freue ich mich, wenn Sie die Informationen auch an Ihre Mitglieder weiterleiten. Wir werden diesbezüglich auch nochmals mit einer entsprechenden Klarstellung auf die Waffenbehörden zugehen.
Das Gericht fällte mit dem besagten Urteil die erste obergerichtliche Entscheidung in diesem Zusammenhang und stellte dabei sehr hohe Anforderungen an die Schlüsselaufbewahrung. Kurz gesagt, kam das OVG Münster zu dem Ergebnis, dass die Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen – wenn der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt – in Behältnissen aufzubewahren sind, die selbst den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der verwahrten Waffen und Munition genügen müssen. Dabei ist unter der „tatsächlichen Gewalt“ die ständige bewusste und unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den Schlüssel zu verstehen: Umgangssprachlich kann man auch vom „Schlüssel am Mann“ sprechen.
Alles in allem bleibt festzuhalten, dass aktuell zwar keine konkreten oder speziellen gesetzlichen Regelungen zur Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln bestehen. Da aber durch eine nachlässige Aufbewahrung des Schlüssels der Schutz des Waffenschrankes vor einem unbefugtem Zugriff Dritter auf die Waffen im schlimmsten Fall gänzlich verloren gehen kann, ist der Waffenschrankschlüssel als Teil der Waffenaufbewahrung anzusehen: Die hohe Verantwortung, die mit dem Privileg des Waffenbesitzes verbunden ist, umfasst auch, dass ein Waffenbesitzer alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen treffen muss, damit Dritte keinen unbefugten Zugriff auf seine Waffen und Munition nehmen können. Diese Überzeugung hatte das Innenministerium vor dem Urteil des OVG Münster, und sie besteht nach dem Urteil fort.
Im Gespräch mit Jägerinnen und Jägern haben diese in diesem Zusammenhang auch immer wieder Bezug genommen auf ein Schreiben des Innenministeriums an die Waffenbehörden vom 14. Dezember 2023. Mein Haus hatte das Urteil aus Münster zum Anlass genommen und den Waffenbehörden Hinweise zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln übersandt. Mangels entsprechender ausdrücklicher gesetzlicher Vorgaben wurde dabei bewusst keine Aufbewahrung des Schlüssels in einem Behältnis gefordert, das selbst den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügt. Die Waffenbehörden sollten durch das Schreiben jedoch grundsätzlich dafür sensibilisiert werden, auch die Schlüsselaufbewahrung als Teil der Waffenaufbewahrung im Rahmen der Aufbewahrungskontrolle zu prüfen. Dabei wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind: Den Waffenbehörden kommt in diesem Zusammenhang vor allem auch eine beratende Funktion zu.-
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Strobl