Die Waffenverwaltungsvorschrift hat im Dezember im Bundeskabinett die letzte Hürde genommen, nachdem sie bereits im November im Bundesrat verabschiedet wurde. Damit kann sie jetzt zügig in Kraft treten. Sie gibt den Behörden die lang erwartete Richtschnur für ihr Handeln vor. Der Landesjagdverband (LJV) hatte zusammen mit dem Deutschen Jagdschutz-Verband und den anderen Verbänden jahrelang für den Erlass dieser Vorschrift gekämpft. Durch zahlreiche Gespräche und Stellungnahmen konnten überzogene Forderungen verhindert werden.
Die Vorschrift enthält für die Jäger viele begrüßenswerte Konkretisierungen des Waffengesetzes, z. B.
- zum Transport im Auto: Die Waffe muss nicht zwingend in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden, sondern darf lediglich nicht zugriffsbereit sein. D. h. sie darf bei einem Transport in einem unverschlossenen Behältnis nicht innerhalb von drei Sekunden mit weniger als drei Handgriffen in Anschlag gebracht werden können.
- zum Führen im Zusammenhang mit der Jagd: Auf dem Weg ins Revier sind kleine Abstecher – etwa zur Post – erlaubt.
- zur vorübergehenden Aufbewahrung: Auf Reisen müssen Waffe und Munition nicht zwingend im Waffenschrank verwahrt werden; hier kann der verschlossene Kleiderschrank im Hotelzimmer ausreichen.
- Die vorübergehende „kurzzeitige“ Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem verschlossenen Kfz z. B. bei Besorgungen, beim Streckelegen oder beim Schüsseltreiben ist dann zulässig, wenn keine Rückschlüsse auf die Art des Inhalts möglich sind.
- Jäger benötigen im Rahmen der Jagdausübung keinen Kleinen Waffenschein zum Umgang mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistolen.
Die Waffenverwaltungsvorschrift enthält neben sinnvollen Regelungen allerdings auch strittige Bestimmungen, vor allem was die Vorschriften zur Waffenaufbewahrung und der Kontrolle dieser Maßnahmen durch die Behörden betrifft. Leider wird die verfassungswidrige Praxis mancher Waffenbehörden zementiert.
Die Waffenverwaltungsvorschrift legt fest, dass die Kontrolle der Aufbewahrung im öffentlichen Interesse liegt und daher gebührenfrei bleiben muss, jedenfalls sofern es keine Beanstandungen gibt. Dem widerspricht die momentan völlig uneinheitliche Erhebungspraxis in Baden-Württemberg in eklatantem Maße. Der LJV wird deshalb entschieden die gerichtliche Überprüfung der Aufbewahrungskontrollen und der hierfür von manchen Behörden erhobenen Gebühren weiter forcieren und unterstützen.