In Baden-Württemberg dürfen gemäß § 8 DVO JWMG Abs. 1 und 3 nur die in der Anlage 3 der DVO festgelegten Fallentypen verwendet werden Für den Lebendfang sind zwei Kastenfallentypen und ein Röhrenfallentyp zugelassen, Bilder der zulässigen Fallentypen für den Lebendfang finden Sie hier. Für den Totfang sind nach gesonderter behördlicher Genehmigung 4 Abzugseisen mit unterschiedlichen Bügelweiten zulässig; Bilder der zulässigen Fallentypen zum Totfang finden Sie hier. Die Prüfstelle übernimmt alle Aufgaben nach § 8 Abs. 4, 5 und 8 DVO JWMG. Die Ausübung der Fangjagd ist in § 32 JWMG geregelt.
Registrierte Lebendfallen:
Bereits bei den unteren Jagdbehörden vorhandene Daten registrierter Fallen werden der Fallenprüfstelle übermittelt. Eine Neuanmeldung ist für diesen Fall nicht erforderlich. Fallen dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie registriert und gekennzeichnet sind.
Nicht registrierte Lebendfallen:
Bisher nicht registrierte oder neu erworbene Fallen sind künftig beim LJV als Fallenprüfstelle unter Verwendung des unten eingestellten Anmeldeformulars anzumelden.
Totfangfallen:
Grundsätzlich sind alle Totfangfallen, die ausschließlich mit Ausnahmegenehmigung der unteren Jagdbehörde eingesetzt werden dürfen, vor ihrem erstmaligen Einsatz auf eigene Kosten von der Fallenprüfstelle auf ihre Funktionsfähigkeit und Sicherheit zu prüfen. Nach Eingang des unten eingestellten Anmeldeformulars wird die Überprüfung durch die Fallenprüfstelle koordiniert.
Wenn Sie eine Falle anmelden und registrieren lassen wollen, nutzen Sie das Anmeldeformular des LJV. Bitte das Formular ausfüllen und per Post oder per Mail an den LJV schicken! Ihr Anliegen wird raschest möglich bearbeitet.
Kontakt Fallenprüfstelle:
fallenpruefstelle@landesjagdverband.de
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/regierung/landesregierung/ministerien/