Dass bei Drückjagden gut jagende Hunde nicht fehlen dürfen ist nicht nur für den Jagderfolg unverzichtbar sondern auch eine Frage des Tierschutzes: In §38 (Verhindern vermeidbarer Schmerzen und Leiden der Wildtiere) ist der Einsatz von geeigneten Jagdhunden bei Such- und Bewegungsjagden sowie jeglicher Bejagung von Federwild vorgeschrieben. Bei diesen Jagdarten sind geeignete Jagdhunde mitzuführen und zur Nachsuche zu verwenden.
Dabei legt der LJV Wert darauf, dass auch schon bei der Arbeit vor dem Schuss (z.B. Stöbern) geeignete Jagdhunde eingesetzt werden. Der Jagdleiter muss durch den Einsatz der ausgewählten Jagdhunde sicherstellen, dass die jagdrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Leider gibt es in Baden-Württemberg im Gegensatz zu anderen Bundesländern keine sog. „Grüne Karte“ für Jagdhunde, die ihre Brauchbarkeit zweifellos bescheinigt und die vor der Jagd kontrolliert werden kann. Der Jagdleiter kann aber z.B. auf der Jagdeinladung darauf hinweisen, dass nur geeignete bzw. brauchbare Jagdhunde eingesetzt werden dürfen.
Die Eignung bzw. Brauchbarkeit kann gemäß Durchführungsverordnung zum JWMG z.B. durch eine bestandene Brauchbarkeitsprüfung des LJV, einer VGP/VPS oder einer GP nachgewiesen werden. Da diese Liste der Prüfungen nicht abschließend ist, kann u.U. auch ein Hund mit einer anderen Prüfung - oder gar keiner Prüfung - als geeignet gelten, sofern ihm mindestens eine positive Lautfeststellung von JGHV-Richtern bescheinigt wurde. Den Stöbereinsatz von stumm jagenden Hunden im Rahmen von Bewegungsjagden lehnt der LJV aus Tierschutzgründen strikt ab und appelliert an alle Hundeführer, möglichst objektiv zu beurteilen, ob ihr vierbeiniger Jagdgefährte für die geforderte Jagdart wirklich geeignet ist.
Über die Gruppenversicherung des LJV sind auch alle Jagdhunde von LJV-Mitgliedern beim Drückjagdeinsatz versichert (Tierarztkosten bzw. Tod). Um die jagdliche Brauchbarkeit auch im Schadensfall der Versicherung zweifelsfrei nachweisen zu können, empfiehlt der LJV allen Hundeführern dringend, ihre Jagdhunde bei Verbands- oder Brauchbarkeitsprüfungen vorzustellen und dabei ihre Leistung von JGHV Richtern bescheinigen zu lassen. Die Brauchbarkeitsprüfungsordnung des LJV bietet dank verschiedener Prüfungsarten (Allgemeine Brauchbarkeit, Nachsuchen im Schalenwildrevier, erschwerte Nachsuchen und Bewegungsjagd) für alle Hundeführer die Möglichkeit, ihren Hund gemäß seines Einsatzgebietes prüfen zu lassen.
Beim DJV-Treffen der Landeshundeobleute aller Bundesländer Anfang Oktober 2015 in Berlin herrschte allgemeiner Konsens darüber, dass die Brauchbarkeitsprüfungen anderer Bundesländer uneingeschränkt anerkannt werden sollten, eine Regelung, die in der Brauchbarkeitsprüfungsordnung des LJV B.-W. bereits fest verankert ist.
Im Zuge der Änderung der JGHV Prüfungsordnungen wird im Frühjahr 2017 die überarbeitete Brauchbarkeitsprüfungsordnung des LJV in Kraft treten.