Für Jäger enthält das Gesetz unter anderem Regelungen zum Schalldämpfer und zur Nachtzieltechnik. Der DJV hat die wichtigsten Änderungen zusammengestellt:
- Jäger dürfen Schalldämpfer für Langwaffen künftig allein auf Jagdschein und ohne Voreintrag erwerben. Der Schalldämpfer muss dann bei der Waffenbehörde angemeldet werden. Es dürfen jedoch nur Schalldämpfer für Waffen für Zentralfeuermunition verwendet werden, nicht für Randfeuerpatronen.
- Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit wird auch eine Abfrage beim Verfassungsschutz durchgeführt.
- In besonders begründeten Fällen darf die Waffenbehörde das persönliche Erscheinen anordnen.
- Neuregelung der Anzeigepflichten beim Erwerb und Überlassen von Waffen.
- Der Kreis der erlaubnispflichtigen „wesentlichen Teile“ wird erweitert.
- Magazine für mehr als 20 Schuss (Kurzwaffen) und mehr als zehn Schuss (Langwaffen) werden verboten.
- Jäger dürfen künftig Nachtsichttechnik auch in Verbindung mit der Waffe nutzen. Die jagdrechtlichen Verbote hierzu bleiben aber bestehen. Ausnahmen hierzu gibt es bislang nur in Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen. Infrarotaufheller sind nach wie vor verboten.
- Die Länder und Kommunen können verstärkt sogenannte „Waffenverbotszonen“ ausweisen. Für Jäger sind jedoch Ausnahmen vorgesehen.
Detaillierte Erläuterungen hat der DJV in einem separaten Papier zusammengestellt, als PDF zum Download hier angehängt.
Für Baden-Württemberg ist besonders zu beachten:
Das Waffengesetz (Bundesrecht) erlaubt nun Jägern grundsätzlich die Nutzung von Nachtsichttechnik auch in Verbindung mit der Waffe.
Aber: Die jagdrechtlichen Beschränkungen des § 31 Abs. 1 Nr. 10 a) Jagd-und Wildtiermanagementgesetz gelten grundsätzlich weiter bei uns.
Ausgenommen ist der Einsatz von Nachtsichtvorsatzgeräten bei Jägern, bei denen die untere Jagdbehörde den Einsatz zur ASP-Prävention genehmigt hat.