Das Ministerium Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg hat den lange erwarteten Erlass zur Verwendung von Nachtsichttechnik nach Änderung des Waffengesetzes veröffentlicht. Darin werden die waffen- und jagdrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz erläutert.
Wesentliche Punkte:
- Durch die Änderung des Waffenrechts dürfen Inhaber eines gültigen Jagdscheins grundsätzlich Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen erwerben, besitzen und einsetzen.
- Nach waffenrechtlicher Definition handelt es sich um Geräte, die mit üblichen Zielfernrohren kombiniert und dann als Nachtzielgeräte verwendet werden können (sog. Dual-use-Geräte). Weiterhin verboten sind Nachtzielgeräte, die direkt auf die Waffe montiert werden.
- Die bisher in Baden-Württemberg notwendige Beauftragung durch die unteren Jagdbehörden fällt weg.
- Die mit der Beauftragung verbundene Monitoringpflicht entfällt.
- Die Dual-use-Geräte dürfen ausschließlich zum Erlegen von Schwarzwild eingesetzt werden. Eine Nutzung zur Bejagung von anderem Wild führt zum Entzug des Jagdscheins.
Der LJV gibt dazu folgende vertiefende Hinweise:
Nach Anlage 2, Abschnitt 1 Nr.1.2.4.2. zum Waffengesetz waren bisher Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre), verboten, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen.
Nach § 40 Abs. 3 des WaffG, dessen Änderung am 20. 02. 2020 in Kraft getreten ist, dürfen nun Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes abweichend von § 2 Absatz 3 WaffG für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer haben (Umgang haben = Erwerben , Besitzen, Führen, Transportieren, Überlassen, Verbringen, Schießen u.a.). Es handelt sich um Geräte, die mit üblichen Zielfernrohren kombiniert und dann als Nachtzielgeräte verwendet werden können (sog. Dual-Use-Geräte).
Das Verbot in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 bleibt weiterhin bestehen („Verboten sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren“).
Im Erlass ist klargestellt, dass in Baden-Württemberg ein behördlicher Auftrag nach § 40 Abs. 2 WaffG nicht mehr erforderlich ist, soweit für diese Geräte keine jagdrechtlichen Verbote oder Beschränkungen bestehen. Jagdrechtlich dürfen die Geräte derzeit ausschließlich zum Erlegen von Schwarzwild benutzt werden. In Baden-Württemberg ist jagdrechtlich das sachliche Verbot zum Einsatz durch eine Verordnung vom 1.3.2018 in Bezug auf die Verwendung von Nachsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel, die einen Bildwandler oder eine elektronische Versorgung besitzen, beim Erlegen von Schwarzwild aufgehoben Sie können also ohne behördlichen Auftrag eingesetzt werden.
Die wichtigsten Fragen und Antworten für Jägerinnen und Jäger finden Sie in der Anlage.
https://www.jagdverband.de/frage-antwort-papier-zur-novelle-des-waffenrechts