Nach § 41, Abs. 2 JWMG herrscht vom 01.03. - 30.04. die allgemeine Schonzeit.
Ausnahme:
Schwarzwild darf bis zu einem Abstand von 200 m vom Waldaussenrand und in offener Landschaft bejagt werden.
Wichtig:
Nach § 33 , Absatz 5 JWMG ist aber auch auf den Flächen, die nach § 41, Abs. 2 eine Bejagung von Schwarzwild zulassen, die Kirrung während dieser Zeit verboten.