Die bisherige Kormoranverordnung gilt deshalb weiterhin!
Da der Kormoran als Art der Vogelrichtline Anhang II nicht dem Jagdrecht unterstellt werden darf, kann die Bejagung weiterhin nur in Form einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung erfolgen.
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Die bisherige Kormoranverordnung gilt deshalb weiterhin!