Inkrafttreten der Allgemeinverfügung zur Verwendung künstlicher Lichtquellen
Mit Schreiben vom 3. November 2017, Az. 55-9213.21, wurden die unteren Jagdbehörden darüber informiert, dass eine Allgemeinverfügung zur Zulassung einer Ausnahme zum Verbot der Verwendung künstlicher Lichtquellen in § 31 Absatz 1 Nummer 10 a JWMG ist in Vorbereitung sei und Zuwiderhandlungen bis zum Inkrafttreten der Allgemeinverfügung nicht mehr als jagdrechtliche Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen seien, da in der Regel kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehe.
Die oberste Jagdbehörde informiert nun darüber, dass die beiliegende Allgemeinverfügung am 15.12.2017 im Staatsanzeiger (S. 36 des Zentralblatts) veröffentlicht wurde und am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten wird.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
- Die fragliche Allgemeinverfügung (liegt diesem Schreiben im Original bei) gilt in allen Jagdrevieren in Baden-Württemberg und zwar ab sofort. Beachten Sie, dass diese Verfügung zeitlich befristet ist und am 31.03.2019 abläuft.
- Die Allgemeinverfügung bezieht sich ausschließlich auf die Bejagung von Schwarzwild! Der Einsatz von künstlichen Lichtquellen bei der Bejagung von anderen Wildtierarten ist weiterhin verboten.
- Erlaubt ist nur der Einsatz von tragbaren Lichtquellen, wie Taschenlampen und Handscheinwerfern. Nicht erlaubt ist der Einsatz von stationären Lichtquellen (Lichtmasten, ortsfeste Scheinwerfer) und auch ein Einsatz der Schweinwerfer von Kraftfahrzeugen lässt sich aus dieser Allgemeinverfügung nicht ableiten.
- Die Lichtquellen dürfen keinesfalls an Schusswaffen montiert sein! Derartige Konstruktionen, egal, ob selbst gebaut, oder bereits werkseitig für die Montage an Schusswaffen vorgesehen, bleiben verbotene Gegenstände nach den Bestimmungen des Waffengesetzes.
- Nachtzielgeräte jeglicher Bauart bleiben weiterhin untersagt und fallen ebenfalls in die waffenrechtliche Kategorie „Verbotene Gegenstände“.