Wer mit einem Pick-Up mit LKW-Zulassung unterwegs war, durfte an Sonn- und Feiertagen keinen Anhänger mitführen, völlig unabhängig von dessen Gewicht oder Verwendungszweck.
§ 30 Abs. 3 der StVO ist nunmehr dahingehend geändert worden, dass sich das Verbot nur noch auf Fahrzeuge bezieht, die „zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten“ verwendet werden.
Das Sonntagsfahrverbot ist damit für reine Privatfahrten (z.B. mit Anhänger zum Kanzelbau oder zur Wildbergung) gegenstandslos.
