Rabenvögel-Verordnung

Verordnung der Landesregierung über Ausnahmen von

den Schutzvorschriften für Rabenvögel

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 § 1 (1)

Abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dürfen Jagdausübungsberechtigte und mit deren Erlaubnis Inhaber von Jagderlaubnisscheinen zum Schutz der heimischen Tierwelt oder zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden wildlebenden Tieren der Arten Rabenkrähe (Corvus corone corone) und Elster (Pica pica) außerhalb von befriedeten Bezirken, von Naturschutzgebieten, von Naturdenkmalen und außerhalb der Brutzeit (15. März bis 15. Juli) nachstellen und sie töten.

 

Unberührt bleiben die Bestimmungen über verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte (§ 4 der Bundesartenschutzverordnung) und über das Zerstören von Nist- und Brutstätten (§ 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). (2) Abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG dürfen Jagdausübungsberechtigte im Rahmen des Absatzes 1 erlegte Tiere in Besitz nehmen und sich aneignen. Die Vermarktungsverbote (§ 42 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) bleiben unberührt.