- Wildschadensrecht und -schätzer
Mit Einführung des JWMG 2015 wurden die Kommunen im Wildschadensersatzverfahren von den meisten Aufgaben entbunden (siehe E-Mail vom 15.06.2015). Mit der diesjährigen Novelle des JWMG fällt den Kommunen im Wildschadensersatzverfahren wieder eine bedeutendere Rolle im Konfliktfall zu. Beispielsweise müssen die Kommunen einen Ortstermin festlegen und einen Wildschadensschätzer beauftragen, wenn bei einem Wildschaden im Vorfeld keine gütliche Einigung zwischen Jagdrechtsinhaber (in der Regel dem Jagdpächter) und Bewirtschafter (in der Regel dem Landwirt) zustande kam und eine Partei dies beantragt (siehe Anlage „JWMG“, § 57 JWMG).
Unverbindlicher Überblick über den künftigen Ablauf im Schadensfall:
- Einen Ersatzanspruch hat eine geschädigte Person generell nur, wenn sie den Schaden binnen einer Woche, nachdem sie von einem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Gemeinde anmeldet (schriftlich oder zur Niederschrift). Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt eine einmal jährliche Meldung zum 15.05.
- Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen und den geltend gemachten Schaden beziffern.
- Die Gemeinde bescheinigt der geschädigten Person den Schaden (Mindestangaben: Tag der Anmeldung, Ort des Schadens, Art des Schadens).
- Die Gemeinde informiert unverzüglich die ersatzpflichtige Person. Wird die ersatzpflichtige Person der Gemeinde mit Anschrift benannt, so erhält die ersatzpflichtige Person unverzüglich eine Abschrift der Bescheinigung.
- Kommt keine gütliche Einigung zwischen geschädigter Person und ersatzpflichtiger Person zustande, setzt die Kommune auf Antrag einer der Parteien einen Ortstermin fest und beauftragt hierfür einen Wildschadensschätzer/in (siehe Anlage „Liste Wildschadensschätzer“). Zweck des Ortstermins ist es, den Wildschaden zu schätzen und auf eine darauf basierende gütliche (außergerichtliche) Einigung hinzuwirken.
- Kosten des Verfahrens und des/der Schätzers/in: Grundsätzlich zahlt zunächst die Person, welche das Verfahren beauftragt hat (beauftragen beide Parteien gemeinsam, so sind sie Gesamtschuldner). Im besten Fall einigen sich die beiden Parteien selbst, wie sie die Kosten aufteilen. Werden sich die Parteien untereinander nicht einig, dann greift die neue gesetzliche Regelung, wonach die Person, welche das Verfahren beauftragt hat, 50% der Kosten des Verfahrens von der anderen Person verlangen kann.
Neu ist die Aufnahme sogenannter „Obliegenheiten“ in das Gesetz (§ 54 Abs. 4 JWMG). Bei mitverschuldetem Wildschaden durch Versäumnisse in der Wildschadensprävention können die Ersatzansprüche des Geschädigten gemindert werden. Als Obliegenheiten werden die in den angefügten „Gemeinsamen Empfehlungen“, also die durch die beteiligten Organisationen erarbeiteten Präventionsmaßnahmen, herangezogen.
Eine aktuelle Liste der Wildschadenschätzer liegt bei.