Anforderungen an Räume (Wildkammern), die ausschließlich zum Sammeln von erlegtem Groß- und Kleinwild dienen bzw. für das Inverkehrbringen von Wild in der Decke/Schwarte (Primärerzeugnis) vorgesehen sind:
- Kleinste geeignete Kühleinrichtung: Kühlschrank (wenn aktive Kühlung erforderlich). Dabei kann der Kühlschrank auch der „Raum“ zum Sammeln selbst sein.
- Raum kann auch einer weiteren Verwendung zugeführt werden. Eine Kontaminationsgefahr muss durch zeitliche Trennung sowie Reinigung und Desinfektion oder andere Maßnahmen ausgeschlossen werden.
- Der Raum muss dem Umfang der Tätigkeit angemessen sein.
Anforderungen an Räume (Wildkammern), in denen außer dem Sammeln von erlegtem Groß- und Kleinwild auchenthäutet und zerlegt wird:
- Der Raum muss einen geeigneten Platz aufweisen. Sonstige Verwendung des Raumes, bzw. darin gelagerte Gegenstände dürfen das Wild oder Wildfleisch nicht nachteilig beeinflussen.
- Der Platz muss mit einem wasserundurchlässigen, leicht zu reinigenden und desinfizierbaren Fußbodenbelag ausgestattet sein. Wände müssen mit einer glatten und hellen Oberfläche (z.B. auch Anstrich) bis zu einer angemessenen Höhe versehen sein.
- Decken (oder soweit Decken nicht vorhanden sind, die Dachinnenseiten) und Deckenstrukturen müssen so gebaut und verarbeitet sein, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensation, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
- Fenster und andere Öffnungen müssen so gebaut sein, dass Schmutzansammlungen vermieden werden. Soweit sie nach außen öffnen können, müssen sie erforderlichenfalls mit Insektengittern versehen sein, die zu Reinigungszwecken leicht entfernt werden können. Soweit offene Fenster die Kontamination begünstigen, müssen sie während des Herstellungsprozesses geschlossen und verriegelt bleiben. Zur Erkennung von abweichenden Fleischqualitäten müssen ausreichende Beleuchtungen vorhanden sein. Das Eindringen von Schmutz und Schädlingen von außen muss durch entsprechende Maßnahmen (z.B. Fliegengitter) verhindert werden. Es müssen ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung vorhanden sein, die eine Kondenswasserbildung an Flächen wie Wänden und Decken verhindern.
- Am Arbeitsplatz muss eine geeignete Handwaschgelegenheit mit Becken und mit fließend kalt-warmen Wasser vorhanden sein. Darüber hinaus müssen Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z.B. Einweghandtücher) vorhanden sein.
- Jäger dürfen nicht unter übertragbaren Krankheiten leiden.
- Es müssen Kühleinrichtungen vorhanden sein, die die vorgeschriebenen Temperaturen erreichen (keine zeitgleiche Lagerung von Wild in der Decke und nicht umhüllten Fleisch in der gleichen Kühleinrichtung).
- Es muss eine Einrichtung vorhanden sein, die in ausreichender Menge heißes Wasser zum Reinigen liefert. Das Wasser muss den Trinkwasseranforderungen genügen.
- Zusätzliche Empfehlungen zur Ausstattung: eine Hakenleiste, an der der Wildkörper möglichst frei (ohne Wandkontakt) hängen kann, sowie Edelstahlhaken, eine Waage, ein separater verschließbarer Abfallbehälter, ein Gummischieber zum gründlichen Reinigen des Fußbodens. Empfohlen wird zudem ein Aufzug oder Flaschenzug zum Aufhängen von schweren Wildkörpern.
Hygienevorschriften für Jäger - Überblick
Allgemein:
- VO (EG) Nr. 178/2002
- VO (EG) Nr. 931/2011
- VO (EG) Nr. 1069/2009 (ehem. VO (EG) Nr. 1774/2002) LFGB
Fallweise:
- LMHV Tier-LMHV VO (EG) Nr. 852/2004
- VO (EG) Nr. 853/2004