Der Jäger als Lebensmittelunternehmer

Das neue Lebensmittelhygienerecht der EU brachte auch einige Änderungen für die Jäger mit sich.

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Die Vorschriften umfassen alle Stufen der Lebensmittel­herstellung und -vermarktung. Dies ist Voraussetzung für ein hohes Niveau der Lebensmittel­sicherheit im Sinn des Verbraucher­schutzes. Unter Wildbret­hygiene werden alle Maßnahmen verstanden, die notwendig sind, um die Genusstauglichkeit des Wildbrets von Haar und Federwild für den Menschen zu gewährleisten.

Jeder Jäger, der Wildbret in den Verkehr bringt, ist ein Lebens­mittel­unternehmer und für die Qualität und gesund­heitliche Unbedenk­lichkeit des „Produktes“ verantwortlich. Der Jäger hat eine Sonderstellung: Er ist Fleisch­kontrolleur und -vermarkter in einer Person. Er kann rechtlich belangt werden und ist ggf. schadens­ersatz­pflichtig. Für Eigenverbrauch, Direktvermarktung oder Wildhandel gelten unterschiedliche Vorgaben.

Personen, die Kleinwild (Federwild, Feldhase oder Wildkaninchen) und Großwild (z.B. die Schalen­wildarten) erlegen, versorgen und behandeln, um das Wildbret für den menschlichen Verzehr zu gewinnen, müssen entsprechend den Erfordernissen einer EU-einheitlichen Regelung ausreichend geschult sein.