Was ist die amtliche Fleischbeschau und was muss der Jäger tun?
Sofern der Jäger bei einem Wild bedenkliche Merkmale im Sinne von Anlage 4 Nr. 1.3 der Tierischen Lebensmittelhygiene-Verordnung (Tier-LmHV) feststellt, muss das Wild unabhängig von der Verwendung im eigenen Haushalt (§ 2b TierLmHV) oder im Rahmen der Vermarktung der „kleinen Menge“ (§ 4 Abs. 2) zur amtlichen Fleischuntersuchung vorgeführt werden, wenn es nicht verworfen wird.
Der Wildtierkörper (inkl. roter Organe und des Kopfes) kann hierfür bei der zuständigen Behörde am Erlegeort des Wildes oder am Wohnort des Jägers zur Untersuchung vorgestellt werden. Im Landkreis Ludwigsburg wird die amtliche Fleischuntersuchung durch die amtlichen Tierärzte und Tierärztinnen durchgeführt. Das sind dieselben Amtstierärzte, die auch für die Trichinenuntersuchungen zuständig sind.
Und so funktioniert das Ganze:
- Für die amtliche Fleischuntersuchung muss der Wildtierkörper frisch oder gekühlt sein.
Er sollte keinesfalls gefroren sein. - Vereinbaren Sie telefonisch einen Termin zur Fleischuntersuchung direkt mit dem zuständigen amtlichen Tierarzt bzw. amtlichen Tierärztin.
- Bitte beachten Sie, dass bei für Trichinen empfänglichen Tieren z.B. dem Wildschwein immer eine amtliche Trichinenuntersuchung stattfinden muss.
- Sofern Sie die Genehmigung zur Trichinenprobenahme haben, können Sie diese selbst entnehmen und zusammen mit dem Wildursprungsschein zur Trichinenuntersuchungsstelle bringen. Liegt keine Beauftragung vor, so muss die Probe vom amtlichen Tierarzt entnommen werden.
- Sofern das Wild für einen zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb bestimmt ist, so wird in diesem immer eine amtliche Fleischuntersuchung und bei den empfänglichen Tieren eine amtliche Trichinenuntersuchung durchgeführt.
- Die Kosten betragen pro untersuchtem Wildtier 11,19 Euro.

